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   VG Aachen, 12.03.2015 - 1 K 425/13   

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https://dejure.org/2015,5566
VG Aachen, 12.03.2015 - 1 K 425/13 (https://dejure.org/2015,5566)
VG Aachen, Entscheidung vom 12.03.2015 - 1 K 425/13 (https://dejure.org/2015,5566)
VG Aachen, Entscheidung vom 12. März 2015 - 1 K 425/13 (https://dejure.org/2015,5566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abzug; Arbeietszeit; Beamte; Betriebsvereinbarung; DHL; Dienstzeit; Infopost; Mehrleistung; Post; Tarif

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abzug; Arbeietszeit; Beamte; Betriebsvereinbarung; DHL; Dienstzeit; Infopost; Mehrleistung; Post; Tarif

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Gegenrechnung von Arbeitzeit für die Gewährung einer Mengenzulage im Postzustelldienst

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 17.01.2012 - 1 AZR 482/10

    Vergütung der Zustellung der "Infopost schwer" bei der Deutschen Post AG -

    Auszug aus VG Aachen, 12.03.2015 - 1 K 425/13
    Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2012 (1 AZR 482/10) festgestellt hatte, dass der Stücklohn für die Zustellung der "Infopost schwer" eine Zulage darstelle, die zusätzlich zum monatlichen Grundgehalt gezahlt werde, und die in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Gegenrechnung von wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2012 die Rückbuchung der nach vorgenannter Rechtsprechung auf seinem Arbeitszeitkonto zu Unrecht abgezogenen Arbeitszeit.

    Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 AZR 482/10 -, AP Nr. 26 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt, juris, ergibt die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages über Stückbezogene Zulagen für die Zustellung von "Infopost schwer", dass der Stücklohn für die Zustellung solcher Sendungen (nunmehr DHL-Infopost) eine Zulage darstellt, die zusätzlich zum monatlichen Grundentgelt zu zahlen ist, und dass eine abweichende Betriebsvereinbarung über die Gegenrechnung von Arbeitszeit unzulässig ist.

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